Kriterienanforderungen

1. Anforderungen an die Reinigungsanlage

1.1 - Vorlage von erforderlichen Genehmigungen

A) Einleitungsgenehmigung für Abwässer (Ausschlusskriterium)

Für die im Zuge des Waschprozesses anfallenden Abwässer muss eine gültige Einleitungsgenehmigung (Genehmigungsbescheid) der zuständigen Behörde (untere Wasserbehörde) vorliegen. Die Einleitungsgenehmigung muss der tatsächlich praktizierten Einleitung (z.B.: öffentliches Abwasserkanalisation, oberirdische Gewässer, Pflanzenkläranlage) entsprechen.

B) Bau- / Betriebsgenehmigung für die Waschanlage (Ausschlusskriterium)

Für die genutzte Waschanlage / Waschplatz muss eine gültige Bau- bzw.

Betriebsgenehmigung der zuständigen Behörde (untere Wasserbehörde) vorliegen(Genehmigungsbescheid, Bauartzulassung). Bei Neuerrichtung des Waschplatzes besteht dabei eine Genehmigungspflicht. Eine Sanierung / Modernisierung bestehender Waschanlagen / -plätze besteht eine Informationspflicht (Anzeige) bei der zuständigen Behörde.

Es dürfen keine Anzeichen für eine von der vorliegenden Genehmigung abweichende Nutzung der Waschanlage erkennbar sein.

1.2 - Anforderungen an die bauliche Gestaltung des Waschplatzes

A) Trennung von Wasch- und Niederschlagswasser

Bei der baulichen Gestaltung von nicht überdachten Waschplätzen ist durch geeignete Maßnahmen (z.B.: Aufkantung, gegenläufiges Gefälle) sicherzustellen, dass kein Niederschlags- oder Schmelzwasser aus angrenzenden Bereichen (z.B.: Hof- / Dachflächen) auf den Waschplatz gelangt (Gefahr der Überlastung der Abscheidesysteme).

B) Ausstattung mit Schlammfang

Der Waschplatz ist mit einem Absatzbecken (Schlammfang) für im Waschwasser mitgeführte Schwebstoffe auszustatten. Durch die bauliche Gestaltung muss sich der Wasserstrom derart verlangsamen, dass sich Sinkstoffe weitgehend absetzen. Die Errichtung eines Vorschlammfangs ist zur Grobabscheidung umfangreicherer Schwebstoffmengen und zur Verringerung des Reinigungs- / Entsorgungsaufwandes zu empfehlen.

C) Gestaltung der Bodenplatte des Waschplatzes

Der Waschplatz muss ein ausreichendes Innengefälle zum Abfluss aufweisen, sowie flüssigkeitsdicht und widerstandsfähig gegen die zu erwartenden mechanischen Belastungen (Befahrbarkeit) sein. Die Anforderungen werden in der Regel erfüllt, wenn bei der Errichtung der Anlage wasserundurchlässiger Beton (z.B.: B 25 / WU) oder Asphalt in Straßenbauweise verwendet wurde.

Der Bodenablauf muss mit einer stabilen Abdeckung versehen sein und darf keinen Geruchsverschluss aufweisen Bestehende Fugen (z.B.: Dehnungsfugen) müssen flüssigkeitsdicht mit einem mineralölbeständigem Material (z.B.: Polyurethan) verschlossen sein. Die Arbeiten müssen von einem Fachbetrieb ausgeführt werden.

Ein Ablaufen des Waschwassers in Bereiche außerhalb des Waschplatzes (insbesondere das Eindringen in Boden / Gewässer) ist sicher zu verhindern.

Der Waschplatz (Bodenplatte) darf im Rahmen einer Sichtprüfung kein Risse oder

Beschädigungen aufweisen bzw. evtl. Beschädigungen wurden fachgerecht abgedichtet

D) Ausstattung mit Leichtflüssigkeitsabscheider („Ölabscheider“)

Der Waschplatz ist mit eine Abscheideanlage für Leichtflüssigkeiten (Öle, Treibstoffe) auszustatten. Es muss eine Probenahmemöglichkeit vorhanden sein, die eine Entnahme von Abwasserproben aus dem frei fließenden Abwasserstrom ermöglicht. Die Abscheideranlage muss den Anforderungen der DIN 1999-100 in Verbindung mit DIN EN 858 (Teil 1 und 2) entsprechen und eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung besitzen.

Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage einer entsprechenden Herstellerbescheinigung (Prüfzeichen). Im Rahmen einer Sichtprüfung dürfen keine Anzeichen für den Austritt von Leichtflüssigkeiten aus der Abscheideanlage erkennbar sein.

E) Ausstattung mit Kaoleszenzabscheider

Zur Abtrennung von emulgierten Stoffen ist die Waschanlage mit einem

Koaleszenzabscheider auszustatten.

Die Abscheideanlage muss den Anforderungen der DIN 1999-100 in Verbindung mit DIN EN 858 (Teil 1 und 2) entsprechen und eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung besitzen. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage einer entsprechenden Herstellerbescheinigung (Prüfzeichen).

Im Rahmen einer Sichtprüfung dürfen keine Anzeichen erkennbar sein, die Auf eine Beschädigung oder Funktionsuntüchtigkeit der Abscheideanlage hindeuten.

F) Ausstattung mit Kontrollschacht

Vor dem Einleitungspunkt der Abwässer in das Abwassernetz bzw. Vorflut muss eine Probenahmemöglichkeit (Kontroll- bzw. Revisionsschacht) bestehen, die im Bedarfsfall die Entnahme von Abwasserproben zur Analysezwecken bzw. eine Sichtkontrolle ermöglicht.

1. 3 - Anforderungen an die Reinigungsgeräte

A) Technische Leistungsfähigkeit der Reinigungsgeräte (Ausschlusskriterium)

Die verwendeten Reinigungsgeräte müssen hinsichtlich ihrer technischen Ausstattung und Dimensionierung die Einhaltung der in den definierten Reinigungsverfahren (B, C, D, vgl. Anlagen 2 bis 4) bzw. Arbeitsanweisungen (Anlagen 5 bis 7) geforderten Leistungsparameter sicher gewährleisten.

Insbesondere müssen folgende Mindestparameter eingehalten werden:

 Druck des Waschwassers min. 25 bar

 Temperatur des Waschwassers min. 60 °C

 Wasserdurchsatz …………. (noch zu präzisieren)

 Einspeisungs- und Dosiermöglichkeiten für Reinigungs- und Desinfektionsmittel bzw. alternative Aufbringungsmöglichkeiten (z.B.: gesonderte Geräte mit Dosiermöglichkeiten)

B) aktueller Zustand / Wartung der Reinigungsgeräte

Die verwendeten Reinigungsgeräte müssen einer nachweislichen regelmäßigen Wartung gemäß den Vorgaben des Geräteherstellers mindestens jedoch einmal jährlich (Häufigkeit, durchzuführende Arbeiten) unterliegen. Die durchgeführten Wartungsarbeiten bzw. Eigenkontrolle sind in einem Wartungsnachweis zu dokumentieren (Termin, durchgeführte Arbeiten, ggf. ausgetauschte Ersatzteile, Name des Ausführenden).

Im Rahmen einer Sichtkontrolle dürfen keine Anzeichen erkennbar sein, die auf eine erhebliche Beeinträchtigung (z.B. defekte Schläuche) der Funktionstüchtigkeit der Reinigungsgeräte hindeuten

Arbeitshilfe 8 Musterformblatt „Wartungs- und Justierungsnachweis“

C) Eichung von eichpflichtigen Dosiergeräten für Reinigungs- und Desinfektionsmittel

Keine Anwendung bei ausschließlichem Einsatz von nicht eichpflichtigen Geräten!

Die eingesetzten eichpflichtigen Dosiergeräte für die Einspeisung von Reinigungs- bzw. Desinfektionsmitteln in das Waschwasser müssen (soweit vom Hersteller / Gesetzgeber gefordert) einer nachweislichen regelmäßigen Eichung / Justierung unterliegen. Die entsprechenden Fristen sind einzuhalten. Die Nachweisführung erfolgt durch Vorlage entsprechender Eichungsprotokolle bzw. durch angebrachte Prüfplaketten.

D) Eigenkontrolle von nicht eichpflichtigen Dosiergeräten

Die eingesetzten nicht eichpflichtigen Dosiergeräte für die Einspeisung von Reinigungs- bzw. Desinfektionsmitteln in das Waschwasser müssen einer nachweislichen regelmäßigen Eigenkontrolle entsprechend der Dosiertabelle unterliegen. Die Dosiereinrichtungen sind mindestens zweimal jährlich bzw. nach einer Reparatur und dem Austausch von wesentlichen Funktionsteilen einer dokumentierten Eigenüberprüfung mit Nachjustierung bei festgestellten Abweichungen zu unterziehen. Die Ergebnisse sind in

einem Wartungs- / Justierungsnachweis(Termin, durchgeführte Arbeiten, ggf. ausgetauschte Ersatzteile, Name des Ausführenden) zu dokumentieren.

Vor jedem Einsatz sind die Dosiergeräte auf ihre Funktionstüchtigkeit (Kontrolle auf sichtbare Mängel) zu überprüfen. Hierfür ist keine gesonderte Dokumentation erforderlich.

Arbeitshilfe 8 Musterformblatt „Wartungs- und Justierungsnachweis“

1.4 - Zusätzliche Anforderungen zur Reinigung von Schneckensystemen und

Überladewagen

Keine Anwendung bei ausschließlicher Reinigung von offenen Laderäumen / -mulden!

A) Ausstattung mit Rohrreinigungsschläuchen / -düsen

Soll in der betrachteten Waschanlage eine Reinigung von geschlossenen Schneckensystemen (z. B.: Austragsschnecken von Überladewagen, Schneckenförderer) erfolgen, ist die Reinigungsanlage mit speziellen Rohrreinigungsschläuchen / -düsen auszustatten.

Die Nachweisführung erfolgt durch Inaugenscheinnahme der Ausstattung.

1.5 - Umgang mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln

A) Umgang entsprechend Vorgaben des Datensicherheitsblattes

Die eingesetzten Reinigungs- und Desinfektionsmittel müssen unzugänglich für Unbefugte und vor Witterungseinflüssen geschützt aufbewahrt werden (Lagerung in geschlossenen Räumen). Bei Lagerung, Entnahme und Dosierung der genannten Mittel sind die in Datensicherheitsblättern des Herstellers aufgeführten Vorgaben einzuhalten.

Während der Bevorratung sind die Lagergehälter stets geschlossen zu halten.

Besondere Vorsicht ist beim gleichzeitigen Umgang mit basischen und sauren

Reinigungsmitteln geboten (Gefahr der Bildung von giftigem Chlorgas !!!).

Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass keine Reinigungs- bzw.

Desinfektionsmittel unkontrolliert austreten. Es dürfen keine Anzeichen für das Eindringen dieser Mittel in die Umwelt (Boden, Gewässer) erkennbar sein.

1.6 - Wartung des Öl- / Koalenzenzabscheiders

A) monatliche Eigenüberprüfung / Wartung durch Sachkundigen

Die Öl- / Koaleszenzabscheider sind mindesten einmal monatlich einer Eigenkontrolle durch

eine sachkundige Person (Anforderungen an die Sachkunde vgl. Kriterium 3.1 B) zu unterziehen.

Folgende Maßnahmen sind durchzuführen:

 Messung der Schichtdicke bzw. des Volumens der abgeschiedenen Leichtflüssigkeit im Abscheider

 Messung der Lage / Höhe des Schlammspiegels im Schlammfang /

Schlammsammelraum

 Kontrolle der Funktionsfähigkeit des selbsttätigen Abschlusses im Abscheider

 Kontrolle der Funktionsfähigkeit evtl. vorhandener Alarmeinrichtungen

 Sichtkontrolle des Wasserstandes vor und hinter dem Koaleszenzeinsatz bei

Wasserdurchfluss, um eine Verstopfung des Einsatzes zu erkennen

 Prüfung ggf. vorhandener Sonderkonstruktionen gemäß Wartungs- und

Betriebsanleitung des Herstellers

Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen, grobe Schwimmstoffe sind zu entfernen. Zeitpunkt und Ergebnis der durchgeführten Kontrolle sowie ggf. eingeleitete Maßnahmen sind im Betriebstagebuch zu dokumentieren.

Arbeitshilfe 9 Musterformblatt „Eigenüberprüfung / Wartung von

Abscheideanlagen“

B) halbjährliche Wartung durch Fachkundigen

Entsprechend den Vorgaben des Herstellers ist die Abscheideranlage mindestens einmal jährlich (Sachsen-Anhalt) durch einen Fachkundigen zu warten. In anderen Bundesländern können von den jährlichen Wartungsfristen abweichende Regelungen gelten. Im Zweifelsfall sind die geforderten Fristen / Intervalle bei der zuständigen Behörde zu erfragen.

Fachkundige Personen sind Mitarbeiter betreiberunabhängiger Betriebe, die nachweislich über die erforderlichen Fachkenntnisse für Betrieb und Wartung von Abscheideranlagen, sowie für die hierfür erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Bei größeren Betriebseinheiten können die Wartungsarbeiten auch von intern unabhängigen, bezüglich

ihres Aufgabengebietes nicht weisungsgebundenen Fachkundigen des Betreibers mit gleicher Qualifikation und gerätetechnischer Ausstattung durchgeführt werden.

Folgende Maßnahmen sind durchzuführen:

 Kontrolle des Koaleszenzeinsatzes auf Beschädigungen und Durchlässigkeit (wenn der Wasserstand vor und hinter dem Koaleszenzeinsatz deutliche Unterschiede aufweist)

 soweit erforderlich Reinigung oder Austausch des Koaleszenzeinsatzes nach Angaben des Herstellers

 Entleerung und soweit erforderlich (z.B.: bei sehr starker Verschmutzung) Reinigung des Abscheiders

 Reinigung des selbsttätigen Abschlusses und der Sonde bei vorhandenen

automatischen Warneinrichtungen

 ggf. Reinigung der Ablaufrinne im Probenahmeschacht

Der festgestellte Zustand sowie die durchgeführten Arbeiten sind in einem Wartungsbericht zu erfassen und zu bewerten.

C) Sachverständigenprüfung ( vor Inbetriebnahme, alle 5 Jahre)

Vor der Inbetriebnahme ist die Anlage einschließlich der Zulaufleitungen durch einen Sachverständigen auf ihren ordnungsgemäßen und dichten Zustand zu prüfen. Diese Generalinspektion ist alle 5 Jahre zu wiederholen.

Die Nachweisführung erfolgt durch Vorlage entsprechender Abnahme- / Prüfprotokolle.

D) Einhaltung der Aufbewahrungsfristen

Alle im Zusammenhang mit der Wartung und Kontrolle der Öl- / Koaleszenzabscheider erstellten Unterlagen (Kontroll- / Prüfberichte, Wartungsprotokolle, Betriebstagebuch) sind 5 Jahre nach dem letzten Eintrag aufzubewahren, mindestens jedoch bis zur nächsten Sachverständigenprüfung (Generalinspektion).

1.7 - Entsorgung von Abprodukten

A) Entsorgung des Inhaltes des Vorschlammfang

Der Inhalt des Vorschlammfangs („Sandfang“, „Grobschlammfang“) kann durch den Betreiber selbst entnommen und auf landwirtschaftlich genutzte Flächen großflächig verbracht werden. Der Verbleib ist im Betriebstagebuch zu dokumentieren (Datum, Ausbringungsschlag, geschätzte Menge).

B) Entsorgung des Schlammfanginhaltes bei Einsatz kombinierter Abscheideanlagen

Beim Einsatz von kombinierten Abscheideanlagen (Schlammfang, Öl- /

Koaleszenzabscheider sind in einem vorgefertigten Bauteil zusammengefasst) hat (sofern gemäß den Vorgaben des Herstellers bzw. der zuständigen Behörde nicht anders vorgeschrieben) bei halber Füllung (bedarfsgerechte Entleerung) eine Entnahme der abgesetzten Sedimente mit anschließender fachgerechten Entsorgung (Fachfirma) zu erfolgen.

Dabei ist lediglich die Entnahme der abgesetzten Sinkstoffe notwendig (Teilentsorgung). In Vorbereitung der Sachverständigenprüfung (alle 5 Jahre) hat eine vollständige Entleerung der Anlage zu erfolgen.

Die Nachweisführung erfolgt durch Vorlage entsprechender Rechnungen (Entsorgung durch Fachfirma) bzw. durch Eintragungen in das Betriebstagebuch (Datum, Uhrzeit, Anschrift / Name des Entsorgers, entnommene Menge) der Anlage. Arbeitshilfe 10 Musterformblatt „Entsorgungsnachweis“

C) Entsorgung des Inhaltes von Öl- / Koaleszenzabscheider

Sofern nicht anders vorgeschrieben (Herstellerangaben, Vorgaben der zuständigen Behörde) hat bei einer Auslastung von 80% der Speichermenge (bedarfsgerechte Entleerung) eine Entleerung des Ölbascheiders bzw. der Austausch des Koaleszenzeinsatzes mit anschließender fachgerechten Entsorgung (Fachfirma) zu erfolgen. Dabei ist lediglich die

Entnahme der abgesetzten Stoffe (Öle, Leichtflüssigkeiten) notwendig (Teilentsorgung).

Lediglich in Vorbereitung der Sachverständigenprüfung (alle 5 Jahre) hat eine vollständige Entleerung der Anlage zu erfolgen.

Die Nachweisführung erfolgt durch Vorlage entsprechender Rechnungen (Entsorgung durch Fachfirma) bzw. durch Eintragungen in das Betriebstagebuch (Datum, Uhrzeit, Anschrift / Name des Entsorgers, entnommene Menge) der Anlage. Bei der Entsorgung durch mobile Systeme mit Rückführung des gereinigten Wassers in die Abscheideanlage sind darüber hinaus die aus der Anlage entnommene und zurückgeführte Wassermenge, die Art der Behandlung (physikalisch, chemisch, kombinierte Behandlung)

sowie ggf. Art und Menge der zugeführten Behandlungschemikalien zu erfassen.

Durch den Entsorger ist dem Betreiber eine Bestätigung zu übergeben, aus der sich die vom Chemikalienlieferanten garantierte Maximalkonzentrationen an Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und AOX ergeben und aus der die Konzentration des Wirksubstanz (mg/kg) hervorgeht. Die Bestätigung ist beim Betriebstagebuch aufzubewahren.

Arbeitshilfe 10 Musterformblatt „Entsorgungsnachweis“

C) Entsorgung von ungenutzten Reinigungs- / Desinfektionsmittelresten und

Leerverpackungen Ungenutzte Reste von Reinigungs- / Desinfektionsmitteln sind unter Beachtung der Herstellerangaben fachgerecht zu lagern (vgl. Kriterium 1.5) und soweit möglich bestimmungsgemäß aufzubrauchen. Bei nicht mehr gegebener Verwendungsfähigkeit (z.B.: abgelaufene Zulassung) sind die Mittel fachgerecht zu entsorgen. Die Nachweisführung erfolgt durch Vorlage entsprechender Entsorgungsnachweise. Des weiteren dürfen keine Anzeichen für eine nicht fachgerechte Entsorgung erkennbar sein.

Vollständig entleerte und gespülte Verpackungen (Kanister, Fässer, Flaschen) sind

ordnungsgemäß zu entsorgen (z.B.: Duales System, Pfandrückgabe).

2. - Anforderungen an den Reinigungsprozess

2.1 - Vorlage von Reinigungsanweisungen

A) Vorlage von schriftlichen Reinigungsanweisungen

Für alle zu reinigenden Transporträume bzw. Ladetechnik müssen im Unternehmen schriftlich formulierte Reinigungsanweisungen vorliegen.

Soweit auf die betrieblichen Gegebenheiten zutreffend können folgende Mustervorlagen genutzt werden:

 „Arbeitsanweisung zur Reinigung von Transportfahrzeugen mit offenen Laderäumen / -mulden“ (Arbeitshilfe 5)

 „Arbeitsanweisung zur Desinfektion von Transportfahrzeugen mit offenen

Laderäumen / -mulden“ (Arbeitshilfe 6)

 „Arbeitsanweisung zur Reinigung von Transportfahrzeugen mit

Austragsschneckensystemen (Überladewagen) “ (Arbeitshilfe 7)

Arbeitshilfe 5 bis 7 „Reinigungsanweisungen“

B) Vorlage von schriftlichen Reinigungsverfahren

Für alle zu reinigenden Transporträume bzw. Ladetechnik müssen im Unternehmen schriftlich formulierte Reinigungsverfahren gemäß eines Reinigungs- und Desinfektionsplanes in Abhängigkeit von der transportierten Vorfracht vorliegen.

Dabei wird zwischen folgenden Reinigungsverfahren unterschieden:

 Reinigungsverfahren A „Trockenreinigung“ (Anlage 1)

 Reinigungsverfahren B „Reinigung mit Wasser“ (Anlage 2)

 Reinigungsverfahren C „Reinigung mit Wasser und Reinigungsmittel“ (Anlage 3)

Reinigungsverfahren D „Desinfektion“ (Anlage 4)

Arbeitshilfe 1 bis 4 „Reinigungsverfahren“

Arbeitshilfe 11 „Reinigungs- und Desinfektionsplan“

2.2 - Dokumentation / Mindestaufbewahrungsfristen

A) Dokumentation der Maßnahmen

Die durchgeführten Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen sind in einem

Reinigungsprotokoll (vgl. Anlage ……) zu dokumentieren. Die entsprechenden Protokolle sind in einem übersichtlichen Ablagesystem sicher zu archivieren.

Eine Kopie des Reinigungsprotokolls ist dem jeweiligen Auftraggeber zu übergeben und durch Quittierung /Gegenzeichnung nachzuweisen.

Arbeitshilfe 12 Musterformblatt bzw. –datei „Reinigungsprotokoll“

B) Einhaltung der Mindestaufbewahrungsfristen

Alle Reinigungsprotokolle sind mindesten 2 Jahre aufzubewahren.

2.3 - Einhaltung der Reinigungsanweisungen / -verfahren

A) Anwendung der korrekten Reinigungsverfahren

Im Rahmen einer Stichprobenüberprüfung (Prüfumfang 10 % der Reinigungsvorgänge jedoch mindestens 5 Protokolle) ist die Einhaltung des Reinigungs- und Desinfektionsplanes anhand der Eintragungen auf den Reinigungsprotokollen zu überprüfen.

Hierbei erfolgt eine Abgleich zwischen der tatsächlich durchgeführten Reinigung /

Desinfektion (Reinigungsverfahren A, B, C, und / oder D) lt. Eintragung und den

Anforderungen gemäß der Vorfracht. Dabei ist die Vorfracht innerhalb der letzten 3 Vorladungen mit der „schärfsten“ Reinigungsanforderung maßgeblich bzw. die seit der letzten Reinigung transportierten Produkte der Risikokategorie 1 und 2.

B) Anwendung der korrekten Reinigungsanweisung

Im Rahmen einer Stichprobenüberprüfung (Prüfumfang 10 % der Reinigungsvorgänge jedoch mindestens 5 Protokolle) ist Anwendung der korrekten Reinigungsanweisung gemäß dem jeweiligen Transportraum bzw. der Ladetechnik anhand der Eintragungen auf den Reinigungsprotokollen zu überprüfen.

Hierbei erfolgt eine Abgleich zwischen dem tatsächlich angewandten Verfahren lt. Eintragung

und den Anforderungen gemäß dem jeweiligen Transportraum bzw. der Ladetechnik.

C) Musterreinigung / Funktionsprüfung (Ausschlusskriterium)

Im Rahmen der Zertifizierung ist durch das Unternehmen die korrekte Anwendung der Reinigungsverfahren / -anweisungen sowie die Funktionstüchtigkeit der Reinigungsanlage im

Rahmen eines durchzuführenden Waschvorganges (Vorführbeispiel) zu demonstrieren.

2.4 - Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln

A) Auswahl der einzusetzenden Reinigungs- und Desinfektionsmittel

Für alle zu reinigenden Transporträume bzw. Ladetechnik müssen im Unternehmen schriftlich formulierte Vorgaben zur Auswahl des einzusetzenden Reinigungs- bzw. Desinfektionsmittels in Abhängigkeit von der transportierten Vorfracht und ggf. der Ausstattung des Frachtraumes / der Ladetechnik vorliegen.

Dabei ist die Vorfracht innerhalb der letzten 3 Vorladungen mit der „schärfsten“

Reinigungsanforderung maßgeblich bzw. die seit der letzten Reinigung transportierten Produkte der Risikokategorie 1 und 2.

B) Anwendung des korrekten Reinigungs- bzw. Desinfektionsmittels

Im Rahmen einer Stichprobenüberprüfung (Prüfumfang 10 % der Reinigungsvorgänge jedoch mindestens 5 Protokolle) ist Auswahl des korrekten Reinigungs- bzw. Desinfektionsmittels gemäß der Vorladung und dem jeweiligen Transportraum bzw. der Ladetechnik anhand der Eintragungen auf den Reinigungsprotokollen zu überprüfen.

Hierbei erfolgt eine Abgleich zwischen dem tatsächlich angewandten Mittel lt. Eintragung und den Anforderungen.

Arbeitshilfe 11 „Reinigungs- und Desinfektionsplan“ (Matrix)

C) Einsatz zugelassener Reinigungs- und Desinfektionsmittel

Zur Reinigung der Frachträume / Ladetechnik dürfen ausschließlich Reinigungsmittel

eingesetzte werden, die entsprechend den Herstellerangaben (Ausweisung auf Etikett,

Begleitpapieren) für die Anwendung im Lebensmittelbereich zugelassen sind. Die

Reinigungsmittel dürfen insbesondere keine gefährlichen Inhaltsstoffe (z.B.: organische Halogenverbindungen, organische Lösungsmittel, organische Komplexbildner) enthalten.

Zur Desinfektion dürfen ausschließlich Desinfektionsmittel zum Einsatz gelangen, die in der „Desinfektionsmittelliste der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft (DVG) für den Lebensmittelbereich“ in der jeweils gültigen Fassung aufgeführt sind. Hierbei erfolgt eine Abgleich zwischen dem tatsächlich angewandten Mittel lt. Eintragung und der zum Zeitpunkt der Anwendung gültigen Liste bzw. Zulassung.

D) Verzeichnis der angewandten Reinigungs- und Desinfektionsmittel

Im Unternehmen ist ein Verzeichnis der in der Reinigungsanlage eingesetzten Reinigungsund Desinfektionsmittel (Bezeichnung, Lieferant, Einstufung) zu führen. Jedem verwendeten

Reinigungsmittel ist das entsprechende Sicherheitsdatenblatt des Herstellers zuzuordnen.

Das Verzeichnis ist regelmäßig zu aktualisieren.

Die Herkunft des Mittels (Rückverfolgbarkeit) muss eindeutig belegbar sein (Lieferschein, Rechnung).

Arbeitshilfe 13 „Reinigungs- und Desinfektionsmittelverzeichnis“

3. - Anforderungen an das Personal

3.1 - Qualifikations- / Schulungsnachweise der Mitarbeiter

A) Schulungsnachweis zur Durchführung der Reinigung

Die im Bereich der Reinigung eingesetzten Mitarbeiter müssen zur sachgerechten

Durchführung der notwendigen Arbeiten befähigt sein (persönliche Eignung).

Die Mitarbeiter müssen nachweislich (Schulungsnachweis) über die fachgerechte

Durchführung und Dokumentation der durchzuführenden Reinigungsmaßnahmen gemäß den Vorgaben des Reinigungs- und Desinfektionsplanes geschult sein. Hinweise zum Schulungsinhalt sind aus der Arbeitshilfe …… ersichtlich.

Die Schulung ist mindestens einmal jährlich zu wiederholen.

Des weiteren sind aktuelle Arbeitsschutzbelehrungen nachzuweisen.

Die Nachweisführung erfolgt durch Vorlage der Unterschrift im Schulungsnachweis sowie durch stichprobenartige Befragung der Mitarbeiter.

Arbeitshilfe 14 „Schulungsnachweis“

B) Sachkundenachweis zum Betrieb und Eigenkontrolle von Abscheideranlagen

(Ausschlusskriterium)

Mindestens ein Mitarbeiter des Unternehmens muss einen Sachkundenachweis für die Wartung und den Betrieb von Abscheideranlagen (Öl- und Koaleszenzabscheider) besitzen.

Die sachkundige Person kann die Sachkunde für Betrieb und Wartung von Abscheideranlagen auf einem Lehrgang mit nachfolgender Vororteinweisung erwerben (z.B.: durch Hersteller von Abscheideranlagen, Handwerkskammern, TÜV, DEKRA).

Die Nachweisführung erfolgt durch Vorlage eines entsprechenden Schulungsnachweises.

Bei Wechsel der Anlage (Neuanlage, Betriebswechsel) ist ein neuer Nachweis der

Vororteinweisung zu erbringen. Bei einer Unterbrechung der Sachkundigentätigkeit von mehr als 3 Jahren ist der gesamte Lehrgang zu wiederholen.

3.2 - Schutzausrüstungen

A) Ausstattung mit Schutzausrüstung

Für die im Bereich der praktischen Durchführung der Reinigungsmaßnahmen tätigen Mitarbeiten müssen geeignete Schutzausrüstungen (Schutzbrille, Gummistiefel, Schutzanzug) in ausreichender Anzahl vorhanden sein. Weitergehende Anforderungen gemäß der Sicherheitsdatenblätter des Mittelherstellers (z.B: Atemschutzmaske) sind einzuhalten.

Im Bereich der Reinigung müssen sich entsprechende Hinweistafeln zu den einzuhaltenden Arbeitsschutzvorschriften / Betriebsanweisung gut sichtbar angebracht sein. Eine entsprechende Grundausstattung für Notfälle (Sanitätskasten) muss in erreichbarer Nähe vorhanden sein.

B) Zustand der Schutzausrüstungen

Alle im Einsatz befindlichen Schutzausrüstungen müssen sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Es dürfen keine Anzeichen vorliegen, die auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Funktionstüchtigkeit der Schutzausrüstungen hinweisen (z.B: starke Beschädigungen / Verunreinigungen)